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Aus organisch beschichtetem feuerverzinktem Band und Blech nach der Bauregelliste A Teil 1, Ausgabe 97/1 von Gerhard Wiegand 1 Einleitung In der Bauregelliste A Teil 1, Ausgabe 97/1 (BRL 97/1), veröffentlicht am 26. Mai 1997 im Sonderheft 15 der Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, wird im Abschnitt 4 "Metallbauprodukte" unter der lfd. Nr. 4. 9. 4 das Bauprodukt (BP) "Kaltverformte normalentflammbare Bauteile aus organisch beschichtetem feuerverzinktem Band und Blech" genannt. Dieses neu in die BRL aufgenommene BP ist mit dem Übereinstimmungsnachweis "ÜZ" belegt, was bedeutet, daß für dieses BP ein Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle erteilt sein muß, wenn dieses BP ab dem 01. Juni 1997 am Bau verwendet werden soll. 2 Rückblick
In der ersten BRL (94/1) war unter der lfd. Nr. 4. 9. 4 "Organisch beschichtetes Flachzeug aus Stahl" mit dem Übereinstimmungsnachweis "ÜHP" genannt (ÜHP = Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle, siehe dazu Veröffentlichung /3/). Das BP war unverändert in die BRL 95/1 und 96/1 übernommen worden, bis feststand, daß es in der genannten Form nicht am Bau verwendet wird, sondern vor dem Einbau noch kaltverformt (abgekantet) wird. Nachdem in der BRL grundsätzlich aber nur Endprodukte (vor der Verwendung am Bau unterliegen sie keiner weiteren Verarbeitung mehr) aufgeführt sind, mußte eine Korrektur der BRL erfolgen. Aus dem "organisch beschichteten feuerverzinkten Band und Blech" wurde "kaltverformtes organisch beschichtetes feuerverzinktes Band und Blech", welches zusätzlich noch die Eigenschaft "normalentflammbar" aufweisen muß. Da bei der Korrektur aus dem "ÜHP" ein "ÜZ" wurde, hat dies weitreichende Folgen für die Hersteller, d. h denjenigen Betrieb, der das Endprodukt herstellt. 3 Derzeitiger Stand Noch mit der BRL 96/1 waren von diesen Bestimmungen für das BP lfd. Nr. 4. 9. 4 relativ wenige Hersteller betroffen, nämlich lediglich die Bandbeschichter, die nach einer Erstprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle ihr BP mit dem Ü-Zeichen (Symbol für den Übereinstimmungsnachweis) in den gesetzlich geregelten Baubereich liefern durften. Sie mußten nur noch eine "werkseigene Produktionskontrolle" (wePK) einrichten, was aber mit dem bei großen Betrieben in der Regel vorhandenen QM-System nach DIN EN ISO 9000 ff. und der üblichen produktbezogenen Qualitätssicherung bereits erfüllt war. Regelmäßige Fremdüberwachungsprüfungen einer anerkannten Prüfstelle waren nicht erforderlich. Mit der BRL 97/1 ist nun aber eine Vielzahl von Herstellern betroffen, z. B. Betriebe, die lediglich Fassadenbleche herstellen oder Fassadenhersteller, die selbst die benötigten Fassadenbleche aus dem Band oder Blech herstellen. All diese Hersteller benötigen
Nachfolgend soll der Ablauf des Übereinstimmungsnachweisverfahrens, so wie es in der Regel abläuft, aufgezeigt und erläutert werden. Ein Arbeitskreis der PÜZ-Stellen erarbeitet derzeit ein Merkblatt, welches den Umfang der Erst- und Überwachungsprüfungen sowie der wePK bei korrosionsgeschützten BP aus Stahlblech einheitlich regelt. 4 Ablauf des Übereinstimmungsnachweisverfahrens "ÜZ" 4.1 Antrag des Herstellwerkes Der Hersteller von Fassadenblechen wählt aus den bauaufsichtlich anerkannten PÜZ-Stellen eine Stelle aus, die für sein BP anerkannt ist und die sein Vertrauen genießt. Es empfiehlt sich, vorher zu hinterfragen, ob diese Stelle tatsächlich für die erforderliche Prüf- und Überwachungstätigkeit anerkannt ist, damit nicht etwa Teilprüfungen an eine dritte anerkannte Prüfstelle weitergegeben werden müssen. Dies würde unnötigen Aufwand verursachen. Die Prüfstelle sollte für die im folgenden beschriebenen Prüfungen bauaufsichtlich anerkannt sein. Der Hersteller stellt schließlich einen formlosen Antrag auf Abschluß eines Überwachungs- und Zertifizierungsvertrages bei der auserwählten PÜZ-Stelle. 4.2 Erstes Tätigwerden der PÜZ-Stelle Ein Mitarbeiter der Überwachungsstelle (meist Teil der PÜZ-Stelle, die die Erstprüfung und die laufenden Überwachungsprüfungen durchführt) besucht den Hersteller und verschafft sich bei einem Betriebsrundgang einen Überblick über die Abläufe bezüglich Produktion, Prüfung und Dokumentation. In einem Gespräch mit der Geschäftsleitung und dem Qualitätsbeauftragten bewertet er seine Feststellungen und gibt an, was ggf. noch zu tun ist, um eine Erstprüfung an dem BP mit einem voraussichtlich positiven Ergebnis durchführen zu können. In der Regel besteht beim Hersteller auch ein mehr oder weniger großes Informationsdefizit über den gesetzlichen Hintergrund der BRL und das Ü-Zeichen sowie die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung der BRL bzw. der Landes-Bauordnung (Sanktionsmaßnahmen sind Baueinstellung und Verhängung von Bußgeldern). Dieses Defizit wird im Zuge dieses ersten Kontaktes beseitigt. 4.3 Anforderungen an das Herstellwerk Alle Hersteller, die BP aus der BRL liefern, benötigen grundsätzlich für diese BP eine werkseigene Produktionskontrolle (wePK). Damit soll der Hersteller sicherstellen, daß das BP mit den maßgebenden technischen Regeln übereinstimmt. Diejenigen Hersteller, die bereits ein funktionierendes und dokumentiertes QM-System nach DIN EN ISO 9000 ff besitzen, werden i. d. Regel keine Probleme haben, dieses System um die produktbezogenen qualitätssichernden Maßnahmen zu erweitern. Dort, wo aber noch kein QM-System installiert ist, bedarf es u. U. eines erheblichen Aufwandes, um eine der Anlage 0.3 der BRL entsprechende wePK zu installieren. Wenn zudem noch herstellungsbegleitende Prüfschritte ergänzt werden müssen, kann leicht ein Zeitverzug von mehreren Monaten eintreten. Im Unterschied zu den Übereinstimmungsnachweis-Fällen "ÜH" und "ÜHP" muß die Überwachungsstelle im Falle "ÜZ" die Funktion der wePK kontrollieren (und positiv bewerten), ehe die Zertifizierungsstelle das Übereinstimmungszertifikat ausstellen kann. Die maßgeblichen Punkte der wePK sind:
Der Hersteller benötigt eine Mindestausstattung an Prüf- und Untersuchungsmöglichkeiten. Dort, wo nicht immer das Vertrauen auf das Ausgangsmaterial gegeben ist und Prüfverfahren erforderlich sind, die nicht beim Hersteller durchgeführt werden können, müssen solche Prüfungen kurzfristig außer Haus durchgeführt werden können, um stets das Vertrauen in das Ausgangsmaterial sicherstellen zu können. Bei der Kontrolle der Funktion der weKP darf kein Zweifel bestehen, daß irgendwelche Gütemerkmale des BP nicht den maßgebenden technischen Regeln entsprechen könnten. Für das vorliegende BP sind vom Hersteller mindestens die folgenden Prüfmöglichkeiten vorzuhalten:
Es sollte zudem ein geeigneter Raum für die Prüfungen und für die Lagerung von Rückstellmustern vorhanden sein. Auch die Sammlung der aktuellen Produkt- und Prüfnormen sowie die langjährige Aufbewahrung der Aufzeichnungen muß gewährleistet sein. 4.4 Erstprüfung Der nachfolgend aufgezeigte Ablauf einer Erstprüfung trifft prinzipiell auf alle mit "ÜZ" belegten BP zu. Hersteller anderer BP können diesen Ablauf auf die Erstprüfung bei ihrem eigenen BP übertragen, wenn sie in den nachfolgenden Kapiteln die entsprechenden Prüfverfahren einsetzen. Hat der Hersteller mit dem geeigneten Ausgangsmaterial, d. h. den Stahlsorten mit den Werkstoffnummern 1.0244, 1.0250 oder 1.0529 und den Zinkauflagen Z 275, ZA 255, AZ 150 oder AZ 185 unter Einsatz der wePK die gesamte Abmessungspalette bzw. eine größere Anzahl von BP gefertigt, kann die Erstprüfung stattfinden. Ein Mitarbeiter der Überwachungsstelle führt einen Werksbesuch durch, der in die Abschnitte Werksrundgang, Probenahme, Prüfung der Proben und Prüfung der wePK eingeteilt werden kann. Die Reihenfolge dieser Abschnitte ist nicht festgeschrieben, sondern richtet sich nach der Örtlichkeit bzw. nach der jeweiligen Situation. Es ist sinnvoll, mit eine Werksrundgang im Lager des Ausgangsmaterials zu beginnen, in der Reihenfolge des Herstellungsprozesses fortzufahren und im Auslieferungslager zu beenden. So kann gleichzeitig geprüft werden, wie die herstellungsbegleitende Dokumentation vollzogen wird, bzw. die Rückverfolgbarkeit im Gewährleistungsfalle gehandhabt wird. Der Rundgang schließt ein, daß die Qualifikation der Mitarbeiter, die Handhabung der Prüfungen und der verwendeten Meßmittel - also große Teile der wePK kontrolliert werden. Im Auslieferungslager wird sogleich eine repräsentative Anzahl von Proben gezogen. Fassadenelemente sind das Endprodukt aus einer ganzen Reihe von einzelnen Produktionsschritten, die in unterschiedlichen Herstellwerken durchgeführt werden: Warmgewalztes Band wird im Kaltwalzwerk auf Dicken <= 3 mm reduziert und durch Rekristallisationsglühen und Nachwalzen auf die geforderte Enddicke und Endfestigkeit mit den für das Endprodukt entsprechenden Toleranzen gebracht. Dieses Kaltband wird in einer Bandverzinkungsanlage mittels (flüssigem) Zink zu einem feuerverzinkten Band verarbeitet und eventuell durch nochmaliges Kaltwalzen mit einer besseren Oberfläche versehen. Jetzt erhält es in einem weiteren Herstellwerk mittels einer automatischen Beschichtungsanlage eine organische Beschichtung, die der Korrosionsschutzklasse III genügen und schwerentflammbar sein muß. Der verwendete Beschichtungsstoff muß den technischen Regeln der BRL entsprechen, d. h. ein Ü-Zeichen tragen. Durch die beim Fassadenhersteller aufgebrachte Kaltverformung wird der vorher aufgebrachte Korrosionsschutz möglicherweise verändert (geschädigt). Nach diesem letzten Verarbeitungsschritt ist der Zustand des Endproduktes erreicht, so wie es in der BRL mit der lfd. Nr 4. 9. 4 genannt ist. Die Probenahme muß jetzt so vorgenommen werden, daß normgerechte Proben für die nachgenannten Prüfungen entstehen. Sie müssen alle für die Verwendung des BP relevanten Gütemerkmale erfassen, also mechanische Eigenschaften, Maße, Korrosionsbeständigkeit und Brandverhalten. Es werden daher Proben verschiedener (kleinster und größter) Blechdicke mit den (wenn vorhanden) unterschiedlichen Beschichtungsstoffen und -dicken, gegebenenfalls auch Farben ausgewählt. Die Menge der Proben wird so bemessen, daß sowohl im Herstellwerk als auch in der Prüfstelle repräsentative Ergebnisse erhalten werden, bzw. daß die in der jeweiligen Norm geforderte Anzahl von Prüfungen möglich ist. Die im Herstellwerk vorgenommenen Prüfungen haben u. a. den Sinn, durch den Vergleich mit den in der Prüfstelle erhaltenen Ergebnissen festzustellen, ob bzw. welche beim Hersteller auftretenden systematischen Fehler bei den Prüfungen gemacht werden. Wegen des hohen Geräte- und Personalaufwandes für die meisten Prüfungen beschränken sich die vom Fassadenhersteller geforderten und bei der Erstprüfung im Herstellwerk durchgeführten Prüfverfahren auf die Prüfung
weil hierzu einerseits keine teuren Prüfmaschinen und Prüfeinrichtungen erforderlich sind, andererseits bereits relevante Eigenschaften überprüft werden können. Nach der Definition der BRL ist die wePK "...die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion, um sicherzustellen, daß die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen Regeln entsprechen". Bei der Prüfung der wePK muß die Überwachungsstelle das Vertrauen gewinnen, daß das vom Herstellwerk installierte und praktizierte System der wePK zuverlässig funktioniert, auch bei Krankheit und in der Urlaubszeit einzelner Mitarbeiter. Daher wird sich die Überwachungsstelle davon überzeugen, daß
Entsprechend der in der BRL genannten technischen Regeln und mitgeltenden Normen und Vorschriften werden die im Herstellwerk für die Prüfung in der Prüfstelle gekennzeichneten Proben den nachfolgenden Prüfungen unterzogen. Für diese Prüfungen muß eine Zeitdauer von mehreren Wochen eingeplant werden, da z. B. die Salzsprühnebelprüfung 15 Tage dauert und vor der Brandprüfung die Proben mindestens 14 Tage im Normalklima gelagert werden müssen. Prüfungen nach DIN EN 10 147
Prüfungen nach DIN 55 928-8 Tabelle 6
Prüfungen nach DIN 4102 Teil 1
4.5 Erstellung des Erstprüfungsberichtes Die Prüfungen in der Prüfstelle, speziell die Salzsprühnebelprüfung und die Brandversuche, sind mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden, die sich gegebenenfalls an längere Wartezeiten anschließen, wenn in der Prüfstelle viele gleichartige Aufträge vorliegen und die Prüfgeräte ausgelastet sind. Die Überwachungsstelle muß also damit rechnen, daß sie erst nach mehreren Wochen alle benötigten Prüfergebnisse bzw. Prüfzeugnisse vorliegen hat. Wenn dann alle Prüfergebnisse positiv sind, kann sie den Erstprüfungsbericht zusammenstellen. 4.6 Abschluß des Überwachungs- und Zertifizierungsvertrages Sobald abzusehen ist, daß sämtliche Prüfergebnisse positiv sind, wird die Überwachungsstelle einen Überwachungs- und Zertifizierungsvertrag ausfertigen und ihn dem Hersteller zur Unterschrift zusenden. Der Text des Vertrages ist vom DIBt, Deutsches Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30, D-10829 Berlin als Muster vorgegeben und bietet daher keinen Verhandlungsspielraum. Der Hersteller sendet den von ihm unterzeichneten Vertrag an die Überwachungsstelle zurück, die ihn nun ihrerseits unterzeichnet. 4.7 Ausfertigung des Übereinstimmungszertifikates Wenn die Überwachungsstelle den Erstprüfungsbericht fertiggestellt hat, in dem insbesondere bestätigt werden muß, daß das Herstellwerk eine wePK betreibt,und der unterzeichnete Überwachungs- und Zertifizierungsvertrag vorliegt, gibt sie den Erstprüfungsbericht und den Vertrag an die Zertifizierungsstelle mit der Bitte um Ausstellung eines Übereinstimmungszertifikates. Die Zertifizierungsstelle prüft die eingereichten Unterlagen. Hat sie Rückfragen, müssen diese erst geklärt und ggf. weitergehende Maßnahmen eingeleitet werden. Schließlich stellt sie das Übereinstimmungszertifikat aus. Dieses wird zusammen mit dem Erstprüfungsbericht dem Hersteller zugesandt, der nun befugt ist, die von ihm hergestellten BP mit dem Ü-Zeichen zu versehen. Das Übereinstimmungszertifikat behält seine Gültigkeit so lange, wie die zugrundeliegende technische Regel sich nicht ändert und das BP unverändert hergestellt wird. 4.8 Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem Ü-Zeichen
Das Ü-Zeichen ist das Symbol dafür, daß für das entsprechende BP der Übereinstimmungsnachweis geführt wurde, d. h. daß das BP den in der BRL aufgeführten technischen Regeln entspricht. Die Kennzeichnung des BP erfolgt nach der in dem jeweiligen Bundesland geltenden Ü-Zeichen-Verordnung. Gemäß dieser Verordnung muß das Ü-Zeichen Abmessungen von mindestens b = 4,5 cm und h = 6 cm haben. Es muß die wesentlichen Merkmale des BP zeigen, nämlich
5 Laufende Überwachung des Bauproduktes 5.1 Werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers Der Hersteller muß die Produktion mit geeigneten Maßnahmen kontinuierlich überwachen. Dies erfolgt am besten mit einem Produktbegleitschein, der mit dem jeweiligen Produktionslos mitläuft. Auf diesem Produktbegleitschein werden die Daten des Ausgangsmaterials und alle während der Produktion angefallenen Prüfergebnisse notiert und mit Datum und Unterschrift des Verantwortlichen versehen. Die Produktbegleitscheine und eventuell zugehörige Datenblätter und Prüfzeugnisse werden üblicherweise auftragsbezogen archiviert. Gemäß Anlage 0.3 der BRL sind sie mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Überwachungsstelle auf Verlangen vorzulegen. 5.2 Fremdüberwachung durch die bauaufsichtlich anerkannte Überwachungsstelle Die Überwachungsstelle führt mindestens zweimal im Jahr ohne vorherige Ankündigung eine Fremüberwachungsprüfung als Regelprüfung durch. Gemäß dem mit dem Hersteller abgeschlossenen Überwachungs- und Zertifizierungsvertrag umfaßt sie folgende Tätigkeiten:
Ein Exemplar des Fremdüberwachungsberichtes wird dem Hersteller zugesandt. Im Rahmen der Regelprüfung festgestellte und unverzüglich behobene Mängel werden nicht beanstandet. Ergibt die Regelprüfung kein positives Ergebnis, so wird nach angemessener Zeit eine Sonderprüfung beim Hersteller durchgeführt. Die zuständige Oberste Bauaufsichtsbehörde, das DIBt und die Überwachungsstelle haben das Recht, in begründeten Fällen darüber hinaus eine Sonderprüfung durchführen zu lassen bzw. durchzuführen. Weitere Veröffentlichungen und Vorträge des Autors zur BRL:
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