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Anlagen zum Lagern, Abfüllen |
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...und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
Nach dem Gesetz (WHG: Wasserhaushaltsgesetz) sind Betreiber von chemischen Anlagen, Müllentsorgungsbetrieben, Tankstellen, Faß- und Gebindelägern, Tanklägern, Abfüllanlagen, Umschlaganlagen, Oberflächenbehandlungsanlagen (Galvaniken), Altautoverwertungsanlagen, Heizölanlagen usw. sowie Betriebe zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen verpflichtet (WHG § 19 i Abs. 2), ihre Anlagen durch anerkannte Sachverständige überprüfen zu lassen.
Die LGA verfügt über eine anerkannte Technische Überwachungsorganisation, in die 8 Sachverständige eingebunden sind.
Außerdem ist diese Überwachungsorganisation berechtigt, "Fachbetriebe nach § 19 l WHG" anzuerkennen, denn nur Firmen, die diesen Fachbetriebsnachweis haben, dürfen Arbeiten an Anlagen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durchführen. Nach dem Abschluß eines Überwachungsvertrages dürfen die Fachbetriebe nebenstehendes Zeichen führen.
Diese Sachverständigenorganisation nach VAwS ist innerhalb der LGA eine unabhängige "Technische Überwachungsorganisation" im Sinne des § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG und ist vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) anerkannt.
Die Anerkennung gilt in allen Ländern der BRD und allen Mitgliedstaaten der EU.
Die Sachverständigenorganisation nimmt folgende gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben wahr:
- Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG i. V. mit § 19 Abs. 1 VAwS
- Überwachung von Fachbetrieben gemäß § 19 l WHG i. V. m. § 21 VAwS
- Prüfungen von Anlagen und Überwachungen der Herstellung von Anlagen, die in technischen Regeln und Zulassungsbescheiden oder Verwendbarkeits- oder Brauchbarkeitsnachweisen festgelegt sind.
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