Informationen für Bauherren
Dienstleistungen rund ums Bauen und den Bauwerkserhalt
Der Bauherr ist über die gesamte Lebensdauer seines Bauwerks dafür verantwortlich, dass dieses standsicher ist und dass von diesem keine Gefahr ausgeht. Die LGA bietet für private, gewerbliche und öffentliche Bauherrn eine Reihe von Dienstleistungen rund um die Sicherheit von Bauwerken an:
Prüfung von Standsicherheitsnachweisen (Prüfstatik)
Die Bauordnungen der Länder schreiben bei Bauwerken ab einer gewissen Größe bzw. mit einem gewissen Gefährdungspotenzial vor, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Standsicherheitsnachweise (Statik) zu prüfen sind. Die LGA-Prüfämter und Prüfsachverständigen übernehmen diese Aufgabe bei Sonderbauten im Auftrag der Bauordnungsbehörden und bei den übrigen Bauten im direkten Auftrag des Bauherrn. Zur Prüfung der Standsicherheitsnachweise gehört auch die stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung auf der Baustelle.
Weitere Informationen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen
Erstellen von Gutachten zu Fragen der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit
Schäden an Bauwerken können vielfältige Ursachen haben. Diese zu finden ist Aufgabe der LGA-Gutachter. Darüber hinaus können sie Auskunft darüber geben, ob ein Schaden eine Gefahr darstellt und ob eine Nutzung weiterhin möglich ist. Auch Sanierungsvorschläge zur Wiederherstellung der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit können im Rahmen von Gutachten gemacht werden.
Wiederkehrende Bauwerksprüfungen
Genauso wie Inspektionen bei Autos deren Sicherheit und Langlebigkeit sicherstellen, helfen wiederkehrende Bauwerksprüfungen beim Erhalt von bestehenden Gebäuden oder Brücken. Umwelteinflüsse und intensive Nutzung hinterlassen ihre Spuren, die im Lauf der Zeit zu Schäden führen können. Bei regelmäßiger Überprüfung durch die Ingenieure der LGA können Mängel frühzeitig erkannt werden. Eine rechtzeitige Sanierung kann die Nutzungsdauer erheblich verlängern. Spätere weitaus aufwendigere und teurere Reparaturen oder ein frühzeitiger Abriss werden dadurch vermieden.
Weitere Informationen zu Brückenprüfungen nach DIN 1076
Prüfung und Genehmigung von fliegenden Bauten
Fliegende Bauten sind gemäß Definition der Landesbauordnungen „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden“. Zu den fliegenden Bauten zählen Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Container, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Baustelleneinrichtungen und Anlagen in Freizeitparks sind keine fliegende Bauten.
Weitere Informationen zu Fliegende Bauten
Bauwerksmonitoring (BauConsult)
Unter der elektronischen Bauwerksüberwachung oder auch Bauwerksmonitoring versteht man eine fortlaufende messtechnische, Sensor gestützte Überwachung und ingenieurmäßige Bewertung des Zustandes von Bauwerken.
Weitere Informationen zu Bauwerksmonitoring
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Eine komplette Liste der Dienstleistungen der LGA finden Sie in der Rubrik Dienstleistungen