Satzung der LGA
In der Fassung vom 25.07.2024.
Seit 1916 ist die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Rechtsstellung und Unternehmensverfassung werden durch eine staatsaufsichtlich genehmigte Satzung geregelt.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung, z.B. Vorsitzende / Vorsitzender, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
§ 1 Rechtsstellung und Sitz
- Die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht der Regierung von Mittelfranken (Aufsichtsbehörde). Die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern ist gegenüber dem Freistaat Bayern im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, die dem öffentlichen Interesse dienen und in ihrem Wirkungskreis gelegen sind, verpflichtet.
- Sitz der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern ist Nürnberg. Sie kann außerhalb ihres Sitzes Zweig- und Außenstellen unterhalten.
§ 2 Zweck
- Die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern führt neutral und unabhängig öffentliche Aufgaben insbesondere auf dem Gebiet der konstruktiven Bauwerks- und Materialüberwachung aus. Ihre Experten erstellen Gutachten aus ihren Fachgebieten. Sie ist stets dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet und unterstützt die Entwicklung und Anwendung neuer Technologien.
- Die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern richtet ihre Geschäftsbereiche und Beteiligungen an den vorgenannten Zwecken aus.
- Ferner wirkt die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern bei der Ausarbeitung von Vorschriften und Bestimmungen in technischen und wirtschaftlichen Ausschüssen und ähnlichen Institutionen mit.
§ 3 Grundlagen der Geschäftsführung, der Unternehmensplanung und des Rechnungswesens
- Die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Sie ist ein Unternehmen im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BayHO.
- Die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern erstellt jährlich unter Beachtung der speziellen Erfordernisse ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen ein Budget für das Folgejahr. Des Weiteren erstellt sie jährlich eine mittelfristige Unternehmensplanung.
- Für die Buchführung und Rechnungslegung wendet die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften für alle Kaufleute und die ergänzenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Vorschriften die Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffend an, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Wirtschaftliche Grundlagen
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Die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern finanziert sich durch:
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Erträge aus eigener Leistung und aus eigenem Vermögen
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Mitgliedsbeiträge
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Kredite.
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§ 5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Über die Aufnahme der Mitglieder und den Verlust der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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- Austritt infolge Kündigung; sie kann nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens am 1. Oktober bei der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern eingegangen sein.
- Tod,
- Auflösung der juristischen Person,
- Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Rückstand ist und diesen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht leistet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Eine schriftliche Stimmrechtsübertragung auf einen Bevollmächtigten ist möglich. Solange Mitglieder Bedienstete der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern sind, ruht deren Stimmrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach der Beitragsordnung. Der Beitrag wird am 1. Januar für das laufende Geschäftsjahr fällig. Er ist ein Jahresbeitrag.
§ 7 Inhaber von Anteilscheinen
- Die Inhaber von Anteilscheinen der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern haben, sofern der Besitz im Verzeichnis der Anteilscheine eingetragen ist, die Rechte der Mitglieder; sie sind beitragsfrei. § 6 Nummer 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
- Sie können gleichzeitig die Mitgliedschaft (§ 5) erwerben. In diesem Falle verfügen sie über doppeltes Stimmrecht; § 21 Nummer 3 bleibt unberührt.
§ 8 Organe der LGA
- Die Organe sind
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- die Hauptversammlung
- der Aufsichtsrat
- der Vorstand.
§ 9 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder (§ 5) und der Inhaber von Anteilscheinen (§ 7).
- Jährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
- Darüber hinaus können außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Versendung einer schriftlichen Einladung unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
- Anträge und Wünsche für die Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung bei der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern eingegangen sein.
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
- Der Hauptversammlung obliegt die Behandlung aller Angelegenheiten, soweit nicht andere Organe hierfür zuständig sind.
- Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über:
2.1. die Wahl bzw. Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates (§ 12 Nummer 4 und 6),
2.2. die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
2.3. die Satzungsänderungen (§ 20),
2.4. die Auflösung und die Verlegung des Sitzes der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern (§ 21),
2.5. die Beitragsordnung.
§ 11 Beschlussfassung der Hauptversammlung
- Soweit die Hauptversammlung keine andere Regelung trifft, wird sie vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet. Er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder persönlich anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Mitglieder können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben. Soweit ein vom Vorstand vorgeschlagener Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diese Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst; § 12 Nummer 4 und 6, § 20 Nummer 1 und § 21 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Ein Mitglied kann an der Beratung und der Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Der Ausschluss des persönlich beteiligten Mitglieds gilt nicht für Wahlen. Ob die Voraussetzungen der persönlichen Beteiligung vorliegen, entscheidet die Hauptversammlung ohne Mitwirkung des Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
- Wahlen werden auf Antrag in geheimer Abstimmung vorgenommen. Leere Stimmzettel sind ungültig. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Hauptversammlung und einem von der Hauptversammlung bestellten Protokollführer unterzeichnet wird. Der Niederschrift ist die Teilnehmerliste beizufügen.
§ 11a Beschlussfassung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz
- Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern
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- die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
- die Stimmrechtsausübung der Mitglieder über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung möglich ist und
- den Mitgliedern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
§ 12 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
- Der Freistaat Bayern entsendet einen Vertreter in den Aufsichtsrat. (Das Entsenderecht liegt beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen.)
- Die Mitarbeiter der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern werden durch ein von der Personalvertretung der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern zu entsendendes Mitglied mit Sitz und Stimme im Aufsichtsrat vertreten.
- Die Hauptversammlung wählt bis zu drei Mitglieder hinzu, die nach Möglichkeit die Wirtschaft, die Wissenschaft und die beratenden Berufe repräsentieren sollten. Das Vorschlagsrecht wird durch den Versammlungsleiter (§ 11 Nr. 1) wahrgenommen. Lehnt die Hauptversammlung einen Vorschlag ab, schlägt der Versammlungsleiter andere Kandidaten zur Wahl vor, deren Ablehnung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erfolgen kann.
- Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem entsandt oder gewählt wird, nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein nachentsandtes oder nachgewähltes Mitglied in die Amtszeit des Vorgängers ein.
- Die nach Nummer 4 gewählten Aufsichtsratsmitglieder können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtszeit durch Beschluss einer Hauptversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Die gewählten Aufsichtsratsmitglieder können mit einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Vorstand ihr Mandat niederlegen.
- Ein nach Nr. 2 und nach Nr. 3 entsandtes Aufsichtsratsmitglied kann von den Entsendeberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden.
- Im Falle begründeter Verhinderung können die Mitglieder des Aufsichtsrates ihre Stimmabgabe schriftlich an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates übermitteln.
§ 13 Innere Ordnung des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Zu dieser Sitzung wird durch den Vorstand eingeladen. Der Vorstand leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden. Für die Wahl ist die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen. § 12 Nummer 8 bleibt hiervon unberührt.
- Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Hauptversammlung kann jedoch eine Aufwandsentschädigung festsetzen. Darüber hinaus können notwendige Auslagen ersetzt werden, Reisekosten bis zu den Höchstsätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- Die Aufsichtsratsmitglieder sind über vertrauliche Angelegenheiten der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern, die ihnen im Rahmen ihrer Amtsführung zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Berichtspflicht des Vertreters des Freistaates Bayern bleibt hiervon unberührt.
§ 14 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
- Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht fest und entscheidet über die Verwendung des Bilanzergebnisses.
- Der Aufsichtsrat bestellt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und gibt das Ergebnis der Prüfung der Hauptversammlung bekannt.
- Unabhängig von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach § 18 kann der Aufsichtsrat die Bücher und die Vermögensgegenstände der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern einsehen und prüfen sowie sich Berichte vorlegen lassen.
- Der Aufsichtsrat hat eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn die Lage der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern es erfordert.
- Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt den Vorstand, vertritt ihm gegenüber die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern gerichtlich und außergerichtlich und beschließt über dessen Entlastung. Die Bestellung und Entlassung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Der Aufsichtsrat gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. In dieser regelt er auch die Geschäfte, zu welchen der Vorstand einer Zustimmung bedarf, sowie ggf. die Bildung von Beiräten.
- Der Aufsichtsrat nimmt beamten- und personalvertretungsrechtlich die Funktionen einer Obersten Dienstbehörde wahr. Soweit die einschlägigen staatlichen Bestimmungen eine Delegation von Aufgaben der Obersten Dienstbehörde zulassen, sind diese dem Vorstand übertragen. Der Aufsichtsrat ist auch zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Ablehnungen von Anträgen auf Abänderung oder Ergänzung von beamtenrechtlichen Beurteilungen.
- Der Aufsichtsrat ist mindestens zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Jedes Aufsichtsratsmitglied und der Vorstand erhalten eine Abschrift dieser Niederschrift.
§ 15 Vorstand
- Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand wahrgenommen.
- Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
- Der Aufsichtsrat regelt das Dienstverhältnis des Vorstands. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist Dienstvorgesetzter des Vorstands.
§ 16 Aufgaben und Rechte des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Aufsichtsrates sowie nach Maßgabe der Bestimmungen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beamten und Beschäftigten der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern.
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (§ 14 Nr. 7).
§ 17 Rechtliche Vertretung der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern
- Der Vorstand vertritt die LGA Landesgewerbeanstalt Bayern einzelvertretungsberechtigt gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand kann handelsrechtliche Prokuren erteilen und seine Stellvertretung ernennen.
- Der Vorstand kann durch Beschluss des Aufsichtsrats vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 2. Alt. BGB) befreit werden.
§ 18 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand binnen 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Für die Prüfung gelten die handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften entsprechend.
- Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer legt der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich den Prüfbericht, den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzergebnisses vor.
- Den Obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern stehen die Befugnisse aus § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) entsprechend, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof die Befugnisse aus § 55 HGrG in der jeweils geltenden Fassung zu.
§ 19 Rechtsaufsicht
- Die Aufsichtsbehörde kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern verlangen.
- Satzungsänderungen sowie Auflösung oder Verlegung des Sitzes der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Die Termine der Hauptversammlungen sowie der Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind der Aufsichtsbehörde unter Übersendung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.
§ 20 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung (§ 10 Nummer 2.3). Die Anträge hierzu müssen in der Einladung zur Hauptversammlung enthalten sein. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen. § 11 Nummer 2 gilt entsprechend.
- Satzungsänderungen treten – soweit in § 22 oder in der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt ist – am Tage nach Veröffentlichung der Genehmigung im Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft.
§ 21 Auflösung und Verlegung des Sitzes der LGA
- Über die Auflösung der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern oder die Verlegung ihres Sitzes kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu einem dieser Zwecke einberufen worden ist. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der vertretenen Stimmen.
- Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb vier Wochen eine weitere Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens sieben Stimmen vertreten sind. Wird die Beschlussunfähigkeit erneut festgestellt, kann der Freistaat Bayern als Inhaber von Anteilscheinen durch seinen Vertreter die erforderlichen Beschlüsse herbeiführen. Hierauf muss bei der zweiten Einberufung hingewiesen werden.
- Bei Beschlüssen nach Nummer 1 haben die Inhaber von Anteilscheinen je Anteilschein eine Stimme.
- Im Falle der Auflösung der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern sind die schwebenden Geschäfte und Verpflichtungen abzuwickeln. Von dem dann noch verbleibenden Vermögen erhält jeder Inhaber eines Anteilscheins einen Betrag bis zum Nennwert seines Anteilscheins. Ein etwaiger Überschuss fällt dem Freistaat Bayern zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung der bayerischen Wirtschaft zu.
§ 22 Veröffentlichungen
- Die Veröffentlichungen der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern erfolgen im Bayerischen Staatsanzeiger und im elektronischen Bundesanzeiger.