Verantwortung
„Nach § 3 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) sind bauliche Anlagen u. a. so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Seit jeher trägt daher der Eigentümer/Verfügungsberechtigte die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, d. h. Wartung, Überprüfung und ggf. Instandsetzung, und die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage. Das gilt gleichermaßen für bauliche Anlagen von privaten Eigentümern/Verfügungsberechtigten wie von Bund, Ländern oder kommunalen Körperschaften.“
Quelle: ARGE BAU (Bauministerkonferenz der Länder) Fassung 2006, Seite 1 Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten
Schadensfolgeklasse CC2
Merkmale: mittlere Folgen (Schäden an Leben und Gesundheit für viele Menschen, spürbare Umweltschäden)
Gebäudetypen und exponierte Bauteile
- bauliche Anlagen mit über 60m Höhe (z.B. Hochhäuser, Fernsehtürme)
- Gebäude und Gebäudeteile mit Stützweiten größer 12 m und/oder Auskragungen größer 6 m sowie großflächige Überdachungen (z.B. Bürogebäude, Industrie- und Gewerbebauten, Kraftwerke, Produktionsstätten, Bahnhofs- und Flughafengebäude, Hallenbäder, Einkaufsmärkte, Museen, Krankenhäuser, Kinos, Theater, Schulen, Diskotheken, Sporthallen aller Art, z.B. für Eislauf, Reiten, Tennis, Radfahren, Leichtathletik)
- exponierte Bauteile von Gebäuden, soweit sie ein besonderes Gefährdungspotenzial beinhalten (z.B. große Vordächer, angehängte Balkone, vorgehängte Fassaden aus Naturstein, Glas, Werkstein, Beton oder Metall, Kuppeln sowie Dachkonstruktionen aus Glas, Sonderkonstruktionen, z.B. Aussichtsplattformen, Erlebnis- und Baumwipfelpfade)
Quelle: VDI 6200, Fassung Februar 2010, Seite 8
Überprüfungsintervalle
2-3 Jahre: Begehung gemäß Abschnitt 10.1.1. durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten
4-5 Jahre: Inspektion gemäß Abschnitt 10.1.2 durch eine fachkundige Person
12-15 Jahre: eingehende Überprüfung gemäß Abschnitt 10.1.3 durch eine besonders fachkundige Person
Quelle: VDI 6200, Fassung Februar 2010, Seite 10; Anhaltswerte
Gesetze
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht
- BGB § 836 Haftung des Gebäudeeigentümers
- BGB § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen
- Landesbauordnung / Musterbauordnung § 3, Abs. 1
Regelwerke
- ARGE BAU (Bauministerkonferenz der Länder)
- VDI 6200 Standsicherheit von Bauwerken, Regelmäßige Überprüfung
Unsere LEistung
Wir führen für Sie Inspektionen, eingehende Prüfungen oder Sonderprüfungen Ihrer baulichen Anlagen mit fachkundigen bzw. besonders fachkundigen Personen gemäß VDI 6200 durch. Die LGA steht Ihnen kompetent zur Seite und berät Sie gern bei der regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit Ihrer Bauwerke wie z.B:
- Sporthallen / Sportarenen,
- Schwimmhallen,
- Stadthallen / Veranstaltungsstätten / Kongresshallen,
- Salzhallen / Salzsilos,
- Gerätehallen (z.B. Bauhof),
- Bürogebäude, Parkhäuser,
- Dachtragwerke und Konstruktionen aus Holz (z.B. Brettschichtholz- oder Nagelplattenbinder),
- Vorgehängte Fassaden,
- Angehängte Balkone