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Unser Ziel sind zufriedene Kunden. Daher nehmen wir ihr Anliegen ernst. Sollten Sie Anlass zur Kritik haben, teilen Sie uns dieses gerne über das nachstehende Formular mit. Denn nur wenn wir Ihr Feedback direkt erfahren, können wir angemessen darauf reagieren.

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Hinweise für Beschwerden und Einsprüche zu Konformitäts­aussagen

Jeder Kunde hat die Möglichkeit sich bezogen auf eine Prüfungs- oder Zertifizierungsdienstleistung zu beschweren, egal ob es eine Rechnung, Prüf- oder Zertifizierungsaussage betrifft. Wir akzeptieren jede Art der Übermittlung einer Beschwerde z.B. über unser Formular, per Post, telefonisch oder persönlich. Wir bestätigen den Eingang einer Beschwerde schriftlich.

Wenn sich eine Beschwerde auf mindestens einen der folgenden Punkte bezieht:

  • die Ablehnung, eine Zertifizierung fortzusetzen,
  • Verlangen nach Korrekturmaßnahmen,
  • Änderungen/Einschränkung des Zertifikatsgeltungsbereichs,
  • Entscheidungen, eine Zertifizierung abzulehnen, auszusetzen oder zurückzuziehen

wird eine solche Beschwerde als Einspruch behandelt. Um Interessenkonflikte bei der Bearbeitung einer Beschwerde/eines Einspruches zu vermeiden, sind Entscheidungen von unabhängigem Personal zu treffen. Die Konformitätsbewertungsstelle übersendet nach Bearbeitung und Analyse eines Einspruchs/ einer Beschwerde eine Stellungnahme mit der Begründung oder gegebenenfalls der Revision der Entscheidung. Wenn ein Einspruchsführer nicht mit der Begründung zu den Gründen des Einspruchs übereinstimmen kann und dies erneut mitteilt, sind wir verpflichtet, zur Schlichtung das Gremium zur Wahrung der Unabhängigkeit (Lenkungsgremium) zu involvieren. Dieses stehende Gremium ist aus Vertretern der Wirtschaft, Verbrauchern und Behörden zusammengesetzt und vermittelt als Schlichtungsstelle zwischen Einspruchsführer und LGA, wenn keine Einigung zwischen der LGA und einem Einspruchsführer erzielt werden kann. Sollte trotz Einbeziehung der Schlichtungsstelle eine Einigung unmöglich sein, steht es einem Einspruchsführer frei relevante Behörden und/oder die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zu informieren. Jeder Nicht-LGA-Kunde dessen Antrag zur Teilnahme an einem Zertifizierungsprogramms abgelehnt wurde, hat das Recht einen Einspruch dagegen zu erheben. Nach vollständiger Bearbeitung der Beschwerde/ des Einspruchs erhält der Beschwerde-/ Einspruchsführer immer eine abschließende Antwort.

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