LGA Dienst­leis­tungen Material­prüfung Prüfen, Überwachen und Zertifizieren von Bauprodukten
Das Bild zeigt mehrere Haufen verschiedener Baustoffe. Im Vordergrund liegt ein Haufen aus kleinem grauem Kies, dahinter befindet sich ein beiger Sandhaufen. Weiter hinten ist ein weiterer Haufen mit etwas größeren Steinen oder gebrochenem Gestein (Splitt) zu sehen.

Prüfen, Überwachen und Zertifizieren von Bauprodukten

Prüfen, Überwachen und Zertifizieren von Bauprodukten

Die LGA ist als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) für die Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten nach Landesbauordnung (BAY02) anerkannt. Eine Übersicht der zugehörigen Bauprodukte entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden DIBt-Bescheid oder dem Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen.

Die LGA hat darüber hinaus vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eine Notifizierung nach EU-Bauproduktenverordnung (NoBo 0780) als Produktzertifizierungsstelle und als Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle auf Basis der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) und als Prüflabor auf Basis der Akkreditierung als Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Sofern im Rahmen der flexiblen Akkreditierung von der Urkundenanlage abweichende Ausgabestände angewendet werden, stellen wir hier eine Liste mit entsprechenden Ausgabeständen zur Verfügung.

LEISTUNGEN FÜR HER­STELLER UND INVERKEHR­BRINGER VON BAU­PRODUKTEN

Der Markt für Baustoffe bietet enorme Potenziale, birgt aber auch erhebliche Herausforderungen. Eine der wichtigsten Triebkräfte ist die wachsende Nachfrage nach nachhaltigen Baustoffen. Verbraucher suchen zunehmend nach umweltfreundlichen Optionen und fordern glaubhafte Nachweise dafür, dass Produktionsprozesse und Materialien nachhaltig sind. Darüber hinaus legen die staatlichen Behörden ein stärkeres Augenmerk auf das Bauwesen, was zu einer strengeren Gesetzgebung führt, die häufig durch Überlegungen zur Nachhaltigkeit beeinflusst wird.

Hersteller und Händler, die den Zugang zu internationalen Märkten anstreben, müssen sich in einer komplexen Landschaft von gesetzlichen Bestimmungen zurechtfinden.

Im nationalen Bereich spielen immer noch Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer und die Verwaltungsvorschriften technische Baubestimmungen die entscheidende Rolle. Wir als LGA haben unseren Schwerpunkt auf der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und den Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB)In der EU wiederum spielt die EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) die entscheidende Rolle.

Mittlerweile wurde eine neue Bauproduktenverordnung bekanntgemacht: Als Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Novelle der Bauproduktenverordnung am 18. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.

Die Verordnung tritt damit am 7. Januar 2025 in Kraft. Die Bauwirtschaft hat dann ein Jahr Zeit, um sich mit dem geänderten Rechtsrahmen vertraut zu machen, bevor der neue Gesetzestext zum 8. Januar 2026 in der Breite anwendbar wird.

Es gibt derzeit ca. 470 harmonisierte europäische Normen (hEN), diese sind in 36 Produktgruppen unterteilt.

Voraussichtlich ab Januar 2026 wird mit der Veröffentlichung neuer harmonisierter europäischer Normen (hEN) nach dieser neuen Bauproduktenverordnung begonnen. Dieser Prozess soll bis spätestens 2036 beendet sein. Im Anschluss (bis 2039) sollen alle harmonisierten technischen Spezifikationen transferiert sein und die alte Bauproduktenverordnung komplett durch die Verordnung abgelöst sein. Bis 2039 wird es eine Übergangszeit mit beiden Bauproduktenverordnungen (CPRs) nebeneinander geben. Auf Platz 1 der zu transferierenden Regelwerke steht derzeit die Produktgruppe „Vorgefertigter Normal-, Leicht- und Porenbeton“ (bspw. Stahlbetonfertigteile) und auf Platz 2 „Metallbauprodukte und Zubehörteile“.

Der größte Unterschied wird sein, dass Hersteller zwingend Umweltproduktdeklarationen vornehmen müssen und wir als notifizierte Stelle zusätzlich zur bisherigen Tätigkeit die Berechnungen der ökologischen Nachhaltigkeit validieren müssen.

Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Noch gilt weiterhin Folgendes:

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011, auch EU-Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) (englisch Construction Products Regulation – CPR), des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten dient der Beseitigung von Handelshemmnissen im Binnenmarkt. Sie legt Bestimmungen fest für die Sicherheit von Gebäuden und anderen Bauwerken und behandelt Aspekte des Gesundheitswesens, der Dauerhaftigkeit und Energieeinsparung, des Umweltschutzes, sowie wirtschaftliche Aspekte und andere wichtige Belange des öffentlichen Interesses. Sie ersetzt die Richtlinie 89/106/EWG und soll die bestehenden Rahmenbedingungen der Mitgliedsstaaten für das Inverkehrbringen von Bauprodukten vereinheitlichen. Die Bestimmungen der neuen EU-Verordnung beabsichtigen:

  • Erfüllung der Kriterien der CE-Kennzeichnung auf Bauprodukten
  • Pflicht zur Benennung nationaler Produktinformationsstellen für das Bauwesen
  • Erstellung einer Leistungserklärung durch den Hersteller in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Bauprodukts als Grundlage für die CE-Kennzeichnung
  • Konkretisierung der Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Händler und Importeure)
  • Festlegung der Rolle und Zuständigkeiten von Herstellern, Vertriebshändlern, Importeuren, technischen Bewertungsstellen sowie der Marktüberwachung und Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung dieser EU-Verordnung
  • Einführung vereinfachter Verfahren, die eine Kostenreduktion für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ermöglichen
  • Festlegung eines klaren Rahmens für die harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN, EAD in Verbindung mit ETA)

Hersteller, die einen geeigneten Partner für die Prüfung, Überwachung und Zertifizierung ihrer Bauprodukte suchen, finden bei uns den idealen Partner, und das schon seit 1869. Wir begleiten Sie auf Basis nationaler, europäischer und internationaler Grundlagen weltweit aktiv als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle. Zuverlässig, neutral, unparteilich und unabhängig unterstützen wir Sie mit fachlicher Kompetenz und absoluter Diskretion. So heißt es bisher und heißt es auch zukünftig bei der LGA: „Mit Sicherheit Qualität“. Dieser Leitspruch ist in der heutigen Zeit wichtiger denn je.

Beispiele

UNSERE DIENST­LEISTUNGEN

Informationen zur Prüfung, Über­wachung und Zertifi­zierung von Bau­produkten

  • Allgemeine Information zur Prüfung und Zertifizierung erhalten Sie hier: Information zur Prüfung und Zertifizierung.
  • Wenn Sie eine Anfrage stellen wollen, so nutzen Sie bitte das Anfrageformular / Anfrageformular(EN).
  • Informationen zu bereits zertifizierten Produkten/Kunden erhalten Sie auf Anfrage an zertifizierung@lga.de.
  • Informationen zu bereits geprüften Produkten im System 3 erhalten Sie auf Anfrage an LGAMS@lga.de.
  • Auf Anfrage erhalten Sie weitere Informationen bzw. Prüf- oder Zertifizierungsprogramme, ein Muster des Zertifizierungsvertrages, Information zu den Kosten, sowie Checklisten für die Inspektion der werkseigenen Produktionskontrolle.
  • Wenn Konformitätsaussagen in Bezug zu einer festgelegten Anforderung in Prüfberichten getroffen werden, müssen Entscheidungsregeln zur Berücksichtigung der Messunsicherheiten definiert werden. Diese finden Sie in den Entscheidungsregeln zu Konformitätsaussagen in Prüfberichten.

Ihr Ansprechpartner

Finden Sie Informationen zu unseren Dienstleistungen, Projektreferenzen, Standorten, Stellenanzeigen oder aktuellen Artikeln in unserer Volltextsuche.