HERSTELLUNG UND VERWENDUNG MINERALISCHER ERSATZBAUSTOFFE IM BAUBEREICH SIND AB DEM 1. AUGUST 2023 RECHTSVERBINDLICH NEU GEREGELT
Über Jahrzehnte wurde die Entsorgung mineralischer Abfälle auf Baustellen auf der Grundlage von Mitteilungen wie der LAGA M20 oder Merkblättern geregelt – ohne verlässliche rechtliche Grundlage. Jetzt ist sie da! Am 01.08.2023 tritt die Mantelverordnung des Bundes in Kraft. Unter dem „Mantel“ steckt vor allem eine mächtige Ersatzbaustoffverordnung (EBV), die Pflichten zur umfassenden Dokumentation für die Hersteller, In-Verkehr-Bringer und Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) bringt. Hersteller müssen sämtliche Unterlagen zum MEB für fünf Jahre aufbewahren. Verwendern wird die Aufbewahrung „auf Dauer“ auferlegt – also für immer.
Im Baubereich betrifft die Regelung vor allem MEB aus Bau- und Abbruchabfällen, Boden und Baggergut, Ziegelmaterial und Gleisschotter. Sie dürfen in 17 Einbauweisen – ungebunden oder gebunden, mit oder ohne eine schützende Deckschicht – als Verfüll- und Hinterfüllmaterial, als Bettungs-, Frostschutz oder Tragschichten, in Dämmen oder Wällen etc. verwertet werden. Der Grundwasserschutz hat dabei höchste Priorität und schränkt die zulässigen Einbauorte ein: mit Vorgaben für den Abstand zu Wassergewinnungsanlagen, zum Grundwasserspiegel und zu schützenden Deckschichten über dem Grundwasser. In 27 Tabellen sind die Einsatzmöglichkeiten für MEB geregelt, womit sich 459 Einbauweisen ergeben! Der Einbau von Bodenmaterial außerhalb technischer Bauwerke ist in der novellierten Bundes-Bodenschutzverordnung neu geordnet.
Doch neben völlig neuen und auch nicht ganz so neuen Vorgaben bringt die Mantelverordnung vor allem eines: Rechtssicherheit für die Erzeuger und Besitzer der mineralischen Ersatzbaustoffe. Zudem kommt mit ihr (fast) das Ende der uneinheitlichen Länderregelungen. Und MEB, die im Einklang mit der EBV hergestellt und eingesetzt werden, haben das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Die LGA unterstützt Unternehmen mit einer zugelassenen Untersuchungsstelle und einer Überwachungsstelle sowie mit ihren §18-Sachverständigen.